Wer bei der Neodigital Hausratversicherung einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließt, sollte wissen, dass allein der Versicherungsnehmer die Rechte aus dem Vertrag ausüben kann – nicht der Versicherte, selbst wenn dieser den Versicherungsschein besitzt. Zudem ist geregelt, wann die Zustimmung des Versicherten nötig ist und wann bei der Versicherung für fremde Rechnung auch dessen Kenntnis und Verhalten zählen.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Rechte aus diesem Vertrag darf allein der Versicherungsnehmer ausüben, nicht auch der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag zwar zugunsten einer anderen Person (des Versicherten), behält aber selbst alle Rechte daraus – auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung kann der Versicherer eine Zustimmung des Versicherten verlangen, und umgekehrt braucht der Versicherte die Zustimmung des Versicherungsnehmers. Ob es auf die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten ankommt, hängt davon ab, ob dieser Repräsentant ist und ob er vom Vertragsschluss wusste oder beauftragt hat.
Häufige Fragen
Wer darf bei einer Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Vertrag geltend machen?
Nur der Versicherungsnehmer, nicht der Versicherte. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte selbst die Auszahlung der Entschädigung verlangen?
Nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers. Umgekehrt kann der Versicherer vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte zugestimmt hat.
Wird das Verhalten des Versicherten dem Versicherungsnehmer zugerechnet?
Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war. Sie ist dagegen relevant, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht informiert hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025