Bei der Neodigital Hausratversicherung übernimmt der Versicherer die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufwendet, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern – auch dann, wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben oder auf Weisung des Versicherers erfolgen. Ebenso ersetzt werden die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens, soweit sie geboten und angemessen sind. Der Text erklärt außerdem, wann gekürzt werden darf, welche Höchstgrenze gilt und dass Feuerwehreinsätze im öffentlichen Interesse nicht erstattet werden.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenfalls versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, leistet der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz:
- wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren, oder
- wenn die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist, ersetzt der Versicherer die Kosten für Maßnahmen, mit denen der Versicherungsnehmer den Schaden abwenden oder verringern will – selbst dann, wenn diese Bemühungen keinen Erfolg hatten. Handelt der Versicherungsnehmer auf Weisung des Versicherers, werden diese Kosten ohne Kürzung und ohne Anrechnung auf die Höchstgrenze erstattet. Außerdem übernimmt der Versicherer angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens. Kosten für kostenfreie Feuerwehreinsätze im öffentlichen Interesse sind nicht versichert.
Häufige Fragen
Werden auch erfolglose Rettungsmaßnahmen bezahlt?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte.
Gilt eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Der Ersatz der Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Bekomme ich die Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen erstattet?
Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Werden Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernommen?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025