Wenn die Neodigital in der Hausratversicherung einen Schaden ersetzt, geht ein bestehender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in dieser Höhe auf den Versicherer über – zum Nachteil des Versicherungsnehmers darf das jedoch nicht geschehen. Besonders gilt: Bei Ansprüchen gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft ist der Übergang nur bei vorsätzlicher Schadenverursachung möglich, und der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche form- und fristgerecht sichern.
Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme gilt, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat er bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit zur Leistung nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt der Versicherer einen Schaden, so kann ein Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegenüber einem Dritten hatte, auf den Versicherer übergehen – allerdings nie zu Lasten des Versicherungsnehmers. Bei Personen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt, ist dieser Übergang nur möglich, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Der Versicherungsnehmer muss seine Ansprüche fristgerecht sichern und den Versicherer bei der Durchsetzung unterstützen; verletzt er das, kann die Leistung entfallen oder gekürzt werden.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen einen Schadenverursacher, wenn der Versicherer bereits gezahlt hat?
Der Ersatzanspruch gegen den Dritten geht in dem Umfang auf den Versicherer über, in dem dieser den Schaden ersetzt hat. Dies darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geschehen.
Geht der Anspruch auch über, wenn der Schaden von einer Person aus meinem Haushalt verursacht wurde?
Nein. Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Was muss ich tun, um meine Ersatzansprüche zu sichern?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitwirken.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Pflicht verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025