Bei der Hausratversicherung der Neodigital gilt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung unter anderem, wenn sich ein vor Vertragsschluss abgefragter Umstand ändert, eine sonst ständig bewohnte Wohnung länger als drei Monate unbewohnt und ungesichert bleibt oder wenn vereinbarte Sicherungen entfernt, verringert oder nicht gebrauchsfähig sind – auch bei einem Wohnungswechsel.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Anlässlich eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
- Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 3 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
- Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind gesondert geregelt.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte Veränderungen können das Risiko erhöhen und sind dem Versicherer anzuzeigen. Dazu zählen Änderungen bei Umständen, nach denen vor Vertragsschluss oder im Antrag gefragt wurde, ein längeres Leerstehen der Wohnung ohne Aufsicht oder Sicherung sowie das Entfernen, Verringern oder Untauglichwerden vereinbarter Sicherungen. Was daraus folgt, ist an anderer Stelle festgelegt.
Häufige Fragen
Wann muss ich eine Gefahrerhöhung melden?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein vor Vertragsschluss oder im Antrag abgefragter Umstand ändert, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung länger als 3 Monate unbewohnt und weder beaufsichtigt noch geeignet gesichert ist, oder wenn vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine leerstehende Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 3 Monate oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und zudem nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert ist.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung zum Beispiel dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Welche Folgen hat eine Gefahrerhöhung?
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind an anderer Stelle im Bedingungswerk gesondert geregelt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025