Werden gestohlene oder abhandengekommene Sachen in der Hausratversicherung von Neodigital wieder aufgefunden, müssen Versicherungsnehmer und Versicherer den Fund unverzüglich in Textform melden. Ob der Versicherungsnehmer die Entschädigung behält oder zurückzahlen muss, hängt davon ab, ob bereits gezahlt wurde und ob er die Sache dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt oder behalten möchte.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut er das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss der Versicherungsnehmer sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auf, müssen beide Seiten sich gegenseitig informieren. Ob der Versicherungsnehmer das Geld behält oder die Sache, hängt davon ab, ob bereits gezahlt wurde. War noch nicht abschließend gezahlt, behält er die Entschädigung nur, wenn er die Sache binnen zwei Wochen dem Versicherer überlässt. Nach vollständiger Zahlung kann er wählen, das Geld zurückzuzahlen und die Sache zu behalten, oder er stellt sie dem Versicherer zur Verfügung. Behält er eine beschädigte Sache, kann er zusätzlich die Entschädigung für die Reparaturkosten beanspruchen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald der Versicherer oder der Versicherungsnehmer vom Verbleib einer abhandengekommenen Sache erfährt, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform, etwa per E-Mail, anzeigen.
Bekomme ich meine Entschädigung, wenn die Sache vor der abschließenden Zahlung wieder auftaucht?
Ja, der Anspruch auf die Entschädigung bleibt bestehen, sofern der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls muss eine bereits geleistete oder anteilig geleistete Entschädigung zurückgezahlt werden.
Kann ich die wiedergefundene Sache behalten, obwohl ich schon eine Entschädigung erhalten habe?
Ja, der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Bei einer Entschädigung in voller Höhe kann er die Sache alternativ dem Versicherer zur Verfügung stellen, sonst geht dieses Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die wiedergefundene Sache beschädigt ist?
Behält der Versicherungsnehmer eine wiederherbeigeschaffte, beschädigte Sache, kann er zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025