Bei der Neodigital Hausratversicherung geht der Versicherungsschutz beim Umzug automatisch auf die neue Wohnung über, wobei während des Wohnungswechsels beide Wohnungen abgesichert sind und der Schutz in der alten Wohnung spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn erlischt. Der Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn mit der neuen Wohnfläche gemeldet werden, und bei Beitragserhöhungen besteht ein Kündigungsrecht. Auch für Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland sowie die Trennung von Ehegatten oder Partnern gelten eigene Fristen und Regeln.
Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelungen zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Bei einem Umzug wandert der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung; während des Wechsels sind für eine Übergangszeit beide Wohnungen abgesichert, wobei der Schutz für die alte Wohnung spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn endet. Der Umzug muss dem Versicherer rechtzeitig mit der neuen Wohnfläche gemeldet werden, und für die neue Wohnung gelten die dort üblichen Tarifbestimmungen. Steigt dadurch der Beitrag oder die Selbstbeteiligung, kann der Versicherungsnehmer kündigen. Für Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland sowie die Trennung von Ehegatten und Partnern gelten jeweils eigene Fristen.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja, während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Wann beginnt der Umzug im Sinne der Versicherung?
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Kann ich kündigen, wenn der Beitrag nach dem Umzug steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch veränderte Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer in Textform kündigen. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit; die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Was passiert bei einem Umzug ins Ausland?
Liegt die neue Wohnung nicht in der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025