Wann die Neodigital Hausratversicherung bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub leistet, hängt davon ab, wie der Täter vorgeht: Einbruchdiebstahl umfasst das Eindringen durch Aufbrechen, Einsteigen oder mit falschem Schlüssel, das Aufbrechen von Behältnissen, das Einschleichen oder Verbergen sowie das gewaltsame Sichern der Beute. Raub setzt Gewalt oder die Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben voraus oder die Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Nicht versichert sind Schäden durch weitere Naturgefahren sowie beim Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt in den folgenden Fällen vor:
Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit falschem Schlüssel beziehungsweise mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.
Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.
Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.
Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in den Raum eines Gebäudes ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
- Der Dieb dringt mit einem richtigen Schlüssel in einen Raum eines Gebäudes ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter durch unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes oder durch unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt in den folgenden Fällen vor:
Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).
Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.
Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie zum Beispiel eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt entstanden sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn ein Dieb gewaltsam, durch Einsteigen, mit falschem Schlüssel oder mit Werkzeugen in einen Raum oder ein Behältnis eindringt, sich einschleicht oder verborgen hält, Gewalt zur Sicherung der Beute anwendet oder mit einem zuvor durch Diebstahl, Einbruch oder Raub erlangten richtigen Schlüssel eindringt. Vandalismus nach einem Einbruch ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen nach dem Eindringen. Von Raub spricht man bei Gewalt, bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben oder bei Wegnahme, nachdem die Widerstandskraft des Versicherungsnehmers ausgeschaltet war. Nicht versichert sind Schäden durch weitere Naturgefahren sowie beim Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden.
Häufige Fragen
Wann gilt der Gebrauch eines falschen Schlüssels als bewiesen?
Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn lediglich feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
Ist ein Trickdiebstahl als Raub versichert?
Nein. Von Raub spricht man nur, wenn der Räuber Gewalt anwendet, um den Widerstand gegen die Wegnahme auszuschalten. Werden versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, handelt es sich um einfachen Diebstahl beziehungsweise Trickdiebstahl und nicht um Gewalt.
Sind Sachen versichert, die man dem Täter auf dessen Verlangen erst holen muss?
Grundsätzlich sind Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, beim Raub nicht versichert. Geschieht das Heranschaffen jedoch innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Raubhandlung verübt wird, sind diese Sachen versichert.
Zahlt die Versicherung auch bei Schäden durch Naturgefahren?
Nein. Bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025