Bei einem Hausratschaden bei Neodigital kann der Versicherungsnehmer verlangen, die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren feststellen zu lassen – oder beide Seiten vereinbaren dies gemeinsam. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen, gemeinsam bestimmen diese einen Obmann; kommt keine Einigung zustande, ernennt das zuständige Amtsgericht die fehlende Person. Der Text erklärt, welche Feststellungen getroffen werden, wie bei abweichenden Ergebnissen entschieden wird und wer welche Kosten trägt.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z. B. E-Mail) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden.
Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die genannten Ausschlüsse für die Benennung von Sachverständigen gelten auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte.
Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe von Sachverständigen festgestellt wird, oder beide Seiten vereinbaren das gemeinsam. Jede Partei benennt in Textform einen eigenen Sachverständigen, und diese beiden bestimmen zusätzlich einen Obmann; wird jemand nicht rechtzeitig benannt, kann das zuständige Amtsgericht die Person ernennen. Die Sachverständigen halten unter anderem betroffene Sachen, Versicherungswerte, Wiederbeschaffungskosten und Restwerte fest. Ihre Feststellungen sind grundsätzlich verbindlich, jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, die des Obmanns werden geteilt.
Häufige Fragen
Kann ich als Versicherungsnehmer selbst ein Sachverständigenverfahren verlangen?
Ja. Nach Eintritt des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Wie lange habe ich Zeit, den zweiten Sachverständigen zu benennen?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung in Textform benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei ihn durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Sind die Feststellungen der Sachverständigen immer bindend?
Grundsätzlich sind die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns für beide Vertragsparteien verbindlich. Sie sind jedoch unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen; dann trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025