Endet die Hausratversicherung der Neodigital vorzeitig, behält der Versicherer nur den Beitrag für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei Widerruf innerhalb von 14 Tagen, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder wenn das versicherte Interesse wegfällt oder gar nicht besteht, gelten jeweils eigene Regeln zur Beitragserstattung und zur Geschäftsgebühr – bis hin zur Nichtigkeit des Vertrags bei betrügerischer Absicht.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht. Das gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, bezahlt man den Beitrag grundsätzlich nur für die Zeit, in der der Versicherungsschutz tatsächlich bestanden hat. Je nachdem, ob der Vertrag durch Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder durch Wegfall des versicherten Interesses endet, gelten unterschiedliche Stichtage für die Beitragsberechnung. In bestimmten Fällen darf der Versicherer statt des Beitrags eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen, und bei betrügerischer Absicht ist der Vertrag von vornherein nichtig.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei vorzeitigem Vertragsende einen Teil des Beitrags zurück?
Ja. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer erstattet den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist eine korrekte Widerrufsbelehrung und die Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Frist beginnt. Fehlt die Belehrung, wird zusätzlich der Beitrag des ersten Versicherungsjahres erstattet – außer, es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht es bei künftigen Interessen nicht, muss kein Beitrag gezahlt werden. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was passiert bei betrügerischer Absicht?
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht dann der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung NEO-M 2025