Tauchen gestohlene oder verlorene Hausratgegenstände wieder auf, regelt Neodigital im Hausrat-Bereich, wie mit der Entschädigung zu verfahren ist: Wer den Verbleib abhandengekommener Sachen erfährt, muss dies unverzüglich in Textform anzeigen, und je nachdem, ob die Entschädigung schon gezahlt wurde und in welcher Höhe, kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten, zurückgeben oder die Entschädigung erstatten.
Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, muss er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail.
Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt.
Andernfalls muss eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückgezahlt werden. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Wurde die Sache in voller Höhe des Versicherungswerts entschädigt, kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut er das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Wurde die Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts entschädigt, muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn gestohlene oder verlorene Gegenstände wieder auftauchen, muss dies dem Vertragspartner sofort in Textform mitgeteilt werden. Ob der Versicherungsnehmer die Sache behalten darf oder die Entschädigung zurückzahlen muss, hängt davon ab, ob bereits gezahlt wurde und ob voll oder nur anteilig entschädigt wurde. Für dabei geltende Fristen sind zwei Wochen vorgesehen. Auch für beschädigte Gegenstände und für kraftlos erklärte Wertpapiere gibt es eigene Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich erfahre, wo meine gestohlenen Sachen sind?
Sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer müssen den Vertragspartner unverzüglich informieren, sobald sie vom Verbleib abhandengekommener Sachen erfahren. Diese Anzeige muss in Textform erfolgen, etwa per E-Mail.
Darf ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache zurückbekomme, bevor abschließend gezahlt wurde?
Ja, der Anspruch auf Entschädigung bleibt bestehen, wenn Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Tun Sie das nicht, müssen Sie eine bereits geleistete Entschädigung zurückzahlen, auch eine anteilig gezahlte.
Was passiert, wenn die Sache erst nach der vollständigen Entschädigung wieder auftaucht?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Bei voller Entschädigung können Sie die Sache stattdessen dem Versicherer zur Verfügung stellen; üben Sie dieses Wahlrecht nicht fristgerecht aus, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Behalten Sie die wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, können Sie zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025