Wer bei der Neodigital Hausratversicherung einen Schaden vorsätzlich verursacht, verliert seinen Entschädigungsanspruch vollständig, während bei grober Fahrlässigkeit die Leistung anteilig zur Schwere des Verschuldens gekürzt werden kann. Auch wer den Versicherer nach einem Schaden arglistig über den Grund oder die Höhe der Entschädigung täuscht oder dies versucht, geht leer aus – ein rechtskräftiges Strafurteil gilt dabei als Nachweis.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen täuscht oder zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht man den Schaden absichtlich, muss der Versicherer nicht zahlen. Bei grober Fahrlässigkeit darf er seine Leistung kürzen – und zwar umso stärker, je schwerer das Verschulden wiegt. Wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben zu Grund oder Höhe der Entschädigung macht oder dies versucht, verliert seinen Anspruch ebenfalls. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz oder Betrug gilt dabei als Beweis.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn ich den Schaden absichtlich herbeigeführt habe?
Nein. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was passiert bei grober Fahrlässigkeit?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens darf der Versicherer seine Leistung kürzen – in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Welche Folge hat es, wenn ich falsche Angaben zum Schaden mache?
Täuscht oder versucht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung wichtig sind, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Rolle spielt ein Strafurteil?
Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes gilt als Beweis für die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens. Ein Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches beweist die arglistige Täuschung.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025