Wer bei der Neodigital Hausratversicherung einen Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließt, sollte wissen: Die Rechte aus dem Vertrag stehen allein dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – selbst dann nicht, wenn dieser den Versicherungsschein besitzt. Der Versicherer kann vor Auszahlung die Zustimmung des Versicherten verlangen, und bei Kenntnis und Verhalten zählt je nach Situation auch das des Versicherten mit.
Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (des Versicherten) abschließen. Die Rechte aus diesem Vertrag stehen dabei nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor der Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte selbst kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein eigenes Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Man kann eine Versicherung im eigenen Namen abschließen, um das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – abzusichern. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer ausüben, auch wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Vor einer Auszahlung kann der Versicherer die Zustimmung des Versicherten verlangen. Je nach Situation zählt bei rechtlich bedeutsamen Dingen auch das Wissen und Verhalten des Versicherten mit.
Häufige Fragen
Darf der Versicherte selbst die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
Nein. Die Rechte aus dem Vertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Was kann der Versicherer vor der Auszahlung verlangen?
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seiner Zustimmung erteilt hat. Umgekehrt kann der Versicherte die Zahlung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Wann spielt die Kenntnis des Versicherten keine Rolle?
Die Kenntnis des Versicherten ist unerheblich, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025