Wer bei einem Schaden im Rahmen der Neodigital Hausratversicherung Geld ausgibt, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern, bekommt diese Aufwendungen erstattet – selbst wenn sie erfolglos bleiben, sofern sie den Umständen nach geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Zusätzlich übernimmt der Versicherer die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens, wenn diese geboten und angemessen sind. Erklärt wird auch, wann gekürzt wird und welche Kosten ausgeschlossen bleiben.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Dies gilt auch dann, wenn die Aufwendungen erfolglos bleiben, sowie für Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Auch dies gilt nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den erforderlichen Betrag für die versicherten Aufwendungen auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten und angemessen waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Schaden droht oder eingetreten ist, darf der Versicherungsnehmer Maßnahmen ergreifen, um den Schaden zu verhindern oder zu verringern – diese Kosten übernimmt der Versicherer, auch wenn die Maßnahmen erfolglos bleiben, sofern sie den Umständen nach vertretbar waren oder vom Versicherer angeordnet wurden. Zusätzlich werden angemessene Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens erstattet. Darf der Versicherer seine Leistung kürzen, kann er auch diese Kosten kürzen – außer bei Maßnahmen, die er selbst angewiesen hat.
Häufige Fragen
Werden Kosten erstattet, wenn meine Rettungsmaßnahme den Schaden gar nicht verhindert hat?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, sofern der Versicherungsnehmer sie beim Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder sie auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Was gilt für Maßnahmen bei einem erst bevorstehenden Schaden?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall zahlt der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen bei nachträglicher objektiver Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Muss ich einen Feuerwehreinsatz selbst bezahlen?
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Übernimmt der Versicherer die Kosten für einen Sachverständigen?
Kosten für einen selbst hinzugezogenen Sachverständigen oder Beistand werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025