Endet die Hausratversicherung von Neodigital vorzeitig, behält der Versicherer nur den Beitrag für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand – der Rest wird erstattet. Wie viel bei Widerruf, Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht oder ausbleibender erster Zahlung, bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie beim Wegfall oder Fehlen des versicherten Interesses zurückzuzahlen ist, hängt vom jeweiligen Beendigungsgrund und dem Zeitpunkt der Kenntnis ab.
Allgemeiner Grundsatz
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, muss der Versicherer nur den Teil der Beiträge erstatten, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet die Versicherung früher als geplant, darf der Versicherer grundsätzlich nur den Beitrag für den Zeitraum behalten, in dem tatsächlich Schutz bestand. Wie viel bei Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung zurückzuzahlen ist, richtet sich nach dem jeweiligen Anlass und dem maßgeblichen Zeitpunkt, etwa dem Zugang der jeweiligen Erklärung. In bestimmten Fällen – etwa bei fehlendem oder nicht entstandenem Interesse – kann statt eines Beitrags nur eine angemessene Geschäftsgebühr anfallen; bei betrügerischer Absicht ist der Vertrag nichtig.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei einer vorzeitigen Kündigung meinen Beitrag anteilig zurück?
Ja. Bei vorzeitiger Beendigung steht dem Versicherer nur der Beitragsteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Der übrige Teil steht ihm nicht zu.
Was wird mir erstattet, wenn ich innerhalb von 14 Tagen widerrufe?
Der Versicherer erstattet nur den Teil der Beiträge, der auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfällt – vorausgesetzt, er hat korrekt über das Widerrufsrecht belehrt und Sie haben dem vorzeitigen Beginn des Schutzes zugestimmt. Fehlte die Widerrufsbelehrung, muss zusätzlich der für das erste Versicherungsjahr gezahlte Beitrag erstattet werden, es sei denn, Sie haben Leistungen in Anspruch genommen.
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Versicherer wegen arglistiger Täuschung anficht?
Wird der Vertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse von Anfang an nicht bestand?
Nein, in diesem Fall besteht keine Beitragspflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde das nicht bestehende Interesse allerdings in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig, und dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025