Wer bei Neodigital eine Hausratversicherung abschließt, muss vor Vertragsschluss alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag ändern – wobei genaue Fristen, Nachweismöglichkeiten und Hinweispflichten gelten und die Rechte des Versicherers nach fünf, bei Vorsatz nach zehn Jahren erlöschen.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das betrifft die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Schließt ein Vertreter des Versicherungsnehmers den Vertrag ab, so sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer alle Fragen des Versicherers zu wichtigen Gefahrumständen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten, sofern diese in Textform gestellt wurden. Beantwortet er sie falsch oder unvollständig, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen. Der Versicherungsnehmer kann sich in bestimmten Fällen durch Nachweise entlasten. Die Rechte des Versicherers sind an Fristen und an einen vorherigen Hinweis gebunden und erlöschen nach fünf, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor Abschluss der Hausratversicherung machen?
Sie müssen dem Versicherer alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen er in Textform (zum Beispiel per E-Mail) gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Das gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme in Textform gestellt werden.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung vom Vertrag zurücktreten, bei leicht fahrlässiger oder schuldloser Verletzung kündigen oder den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen. In bestimmten Fällen können Sie durch Nachweise diese Rechte des Versicherers ausschließen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer muss Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, gerechnet ab Kenntnis der Verletzung. Insgesamt erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Der Versicherer muss Sie in dieser Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung L-Spezial 2025