Bei der Privathaftpflicht von Neodigital sind zahlreiche Fahrzeuge und Freizeitgeräte mitversichert – von Fahrrädern, Pedelecs, Tretrollern und Rollatoren über Golfbuggys und Krankenrollstühle bis zu Flugmodellen, Drohnen, Kite-Sport-Geräten, Surfbrettern, Segel- und Motorbooten. Auch das Führen fremder Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung), die Rabattrückstufung bei geliehenen Fahrzeugen sowie Betankungsschäden an fremden Kfz sind unter bestimmten Voraussetzungen abgedeckt.
Fahrräder und andere nicht selbstfahrende Landfahrzeuge
Mitversichert sind Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden, nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge. Dazu zählen zum Beispiel Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder sowie Rollatoren.
Ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu.
Private Teilnahme an Radrennen
Abweichend hiervon ist die private Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitungen hierzu mitversichert.
Nicht versicherungspflichtige Golfwagen, Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle
Mitversichert sind motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen/-buggys sowie motorgetriebene Kranken- und Elektrorollstühle, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
Flugmodelle
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden:
- aus dem erlaubten Besitz und dem Gebrauch von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen (auch soweit diese versicherungspflichtig sind), die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 25 kg nicht übersteigt;
- aus dem erlaubten Besitz und dem privaten Gebrauch von Flugmodellen (z. B. Drohne), wenn diese zwar durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden, ein Fluggewicht von 5 kg aber nicht überschritten wird.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schadenersatzansprüche aufgrund von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten.
Kite-Sport
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten zu Wasser und an Land. Darunter fallen Kite-Boards (Kitesurfen), Kite-Ski (Snowkiten) oder Kite-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
Gebrauch von Segelbooten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch:
- fremder Segelboote mit Motor und
- eigener Segelboote mit einer tatsächlichen Gesamtsegelfläche bis 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotoren,
soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
Gebrauch von Surf-/Windsurfbrettern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener und fremder Surf-/Windsurfbretter.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 25 PS, soweit er für das Führen eine behördliche Erlaubnis besitzt.
Gebrauch fremder Motorboote
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge mit einer Motorstärke bis 150 PS, soweit er für das Führen eine behördliche Erlaubnis besitzt und die Nutzung nur gelegentlich ist.
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen und nachfolgend aufgeführten Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten. Voraussetzung ist, dass nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
Versicherte Kraftfahrzeuge sind:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten die entsprechenden Ausschlüsse nicht.
Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Kraftfahrzeuges darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Rabattrückstufung bei bestimmten vorübergehend geliehenen Kraftfahrzeugen
Mitversichert ist der Schaden im nachfolgend beschriebenen Umfang, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges der oben genannten Art, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht.
Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entstehende Vermögensfolgeschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Betankungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an einem fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeug durch versehentliche Betankung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für Betankungsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 2.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Sofern vertraglich nicht eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 150 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Die Privathaftpflicht deckt neben Fahrrädern viele weitere Freizeit- und Fortbewegungsmittel ab, etwa Tretroller, Pedelecs, Rollatoren, Golfbuggys, Krankenrollstühle, Flugmodelle und Drohnen, Kite-Geräte, Surfbretter sowie bestimmte Segel- und Motorboote. Für einige davon gelten Grenzen wie Gewicht, Segelfläche oder Motorstärke und teils die Voraussetzung einer behördlichen Erlaubnis. Zusätzlich sind das Führen fremder Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland, die Rabattrückstufung bei geliehenen Fahrzeugen und versehentliche Betankungsschäden an fremden Kfz unter bestimmten Bedingungen mitversichert.
Häufige Fragen
Sind Pedelecs und Rollatoren über die Privathaftpflicht mitversichert?
Ja. Fahrräder und alle anderen nicht selbst fahrenden, nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge sind mitversichert, dazu zählen unter anderem Pedelecs/Elektroräder, Tretroller, Skateboards und Rollatoren.
Gilt der Schutz auch für Drohnen?
Ja. Versichert sind motorbetriebene Flugmodelle wie Drohnen aus erlaubtem Besitz und privatem Gebrauch, sofern ihr Fluggewicht 5 kg nicht überschreitet. Nicht motorisierte Flugmodelle sind bis zu einem Fluggewicht von 25 kg abgedeckt. Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten sind ausgeschlossen.
Was gilt beim Führen eines fremden Autos im Ausland (Mallorca-Deckung)?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs bei Reisen im europäischen Ausland (inklusive Kanarische Inseln, Azoren und Madeira), soweit keine oder keine ausreichende Deckung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Schäden außerhalb Europas sind ausgeschlossen, und es gilt eine Anschlussdeckung an eine bestehende Kfz-Haftpflicht.
Wie hoch ist die Leistung bei einem Betankungsschaden an einem fremden Auto?
Versehentliche Betankung mit ungeeignetem Kraftstoff an einem fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kfz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 2.000 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung beträgt 150 EUR je Schaden, sofern nicht vertraglich eine höhere vereinbart wurde. Kein Schutz besteht für dauerhaft oder regelmäßig überlassene Fahrzeuge.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025