In der Privathaftpflichtversicherung von Neodigital ist geregelt, welche weiteren Personen neben dem Versicherungsnehmer mitversichert sind – dazu zählen im Haushalt lebende und dort gemeldete Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende Familienangehörige, sonstige im Haushalt gemeldete Personen, Angehörige in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend eingegliederte Personen wie Au-pairs sowie minderjährige Übernachtungsgäste. Ergänzend geht es um den Schutz bei Schäden durch deliktunfähige oder nicht verantwortliche Personen, um volljährige unverheiratete Kinder, pflegebedürftige Kinder, den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner, Notfallhelfer, die erweiterte Nachversicherung sowie Ansprüche der Versicherten untereinander bei Personenschäden.
Versichert ist – in Erweiterung des Versicherungsschutzes für versicherte Personen – die gesetzliche Haftpflicht der beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern. Ebenso versichert sind die Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
Alleinstehender Familienangehöriger im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht eines alleinstehenden Familienangehörigen, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, sofern dieser dort behördlich gemeldet ist. Besteht für diese Person über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Diese Leistungserweiterung gilt nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.
Sonstige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, nicht bereits genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. Besteht für diese Personen über einen anderen Vertrag (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Familienangehörige in einer Pflegeeinrichtung
Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn sie in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Vorübergehend eingegliederte Personen/Übernachtungsgäste
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die vorübergehend – maximal 2 Jahre – in den Familienverbund eingegliedert und unverheiratet sind (z. B. Au-pair, Austauschschüler). Ebenso mitversichert sind minderjährige Übernachtungsgäste im Haushalt des Versicherungsnehmers (z. B. Enkelkinder auf Besuch). Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schäden durch mitversicherte minderjährige Kinder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten minderjährigen Kindern berufen. Das gilt, soweit der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. ein Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Schäden durch mitversicherte nicht deliktfähige Personen
Der Versicherer ersetzt Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war. Das gilt, soweit der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit dem Datum der Schadensmeldung wünscht und soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Notfallhelfer
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Unverheiratete, volljährige Kinder nach Beendigung der Erstausbildung während der Wartezeit
Für volljährige, unverheiratete bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht Versicherungsschutz auch nach Beendigung der Schul- oder beruflichen Erstausbildung bei Arbeitslosigkeit. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahmen; der Schutz gilt bis zu einem Jahr nach deren Abschluss – auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.
Unverheiratete, volljährige Kinder im gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) ohne Altersbeschränkung, auch nach Abschluss der Ausbildung.
Pflegebedürftige Kinder und Betreuung
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bei denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad I im Sinne von § 15 Sozialgesetzbuch XI festgestellt wurde. Ebenso besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB (psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht zum Betreuer seines Kindes bestellt wird.
Der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner
Der mitversicherte und mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner ist auch ohne namentliche Nennung versichert, sofern er unter der Anschrift des Versicherungsnehmers behördlich gemeldet ist.
Pflegeleistende Personen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber Dritten, die Kinder oder pflegebedürftige Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.
Erweiterte Vorsorge/Nachversicherung
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung – etwa weil die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder volljährige unverheiratete Kinder nicht mehr im Haushalt wohnen –, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate seit dem Entfallen der Voraussetzungen für die Mitversicherung. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Ansprüche Dritter aus Schäden der Versicherten untereinander
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die von Dritten erhoben werden (z. B. gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden).
Unmittelbare Ansprüche aller Versicherten untereinander bei Personenschäden
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen untereinander.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil der Bedingungen legt fest, welche Personen über den Versicherungsnehmer hinaus mitversichert sind. Dazu gehören unter anderem im Haushalt gemeldete Eltern und Schwiegereltern, alleinstehende Familienangehörige, weitere gemeldete Haushaltsmitglieder, Angehörige in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend eingegliederte Personen und minderjährige Übernachtungsgäste sowie Notfallhelfer und pflegeleistende Personen. Außerdem wird geregelt, dass der Versicherer bei Schäden durch deliktunfähige oder nicht verantwortliche Personen auf Wunsch des Versicherungsnehmers innerhalb von 3 Monaten leisten kann, dass nach Wegfall der Mitversicherung eine befristete Nachversicherung greift und dass auch bestimmte Personenschäden zwischen den Versicherten oder gegenüber Dritten abgedeckt sind. Besteht für eine Person über einen anderen Vertrag Schutz, entfällt der Schutz aus diesem Vertrag.
Häufige Fragen
Sind meine Eltern oder Schwiegereltern über die Privathaftpflicht mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der beim Versicherungsnehmer im gemeinsamen Haushalt lebenden und dort amtlich gemeldeten Eltern sowie der Eltern des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.
Was passiert, wenn eine mitversicherte Person bereits über einen anderen Vertrag geschützt ist?
Besteht für die betreffende Person über einen anderen Vertrag – zum Beispiel eine andere Privathaftpflichtversicherung – Versicherungsschutz, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zahlt der Versicherer, wenn ein minderjähriges oder nicht verantwortliches Kind einen Schaden verursacht, für den keine Haftung besteht?
Ja, unter Bedingungen: Der Versicherer beruft sich nicht auf die Deliktunfähigkeit bzw. ersetzt Schäden auch ohne Haftung, wenn der Versicherungsnehmer dies innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Rückgriffsansprüche gegen schadensersatzpflichtige Dritte behält sich der Versicherer vor.
Wie lange bin ich noch versichert, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung wegfallen?
Es besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens jedoch für 6 Monate ab Wegfall der Voraussetzungen. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025