Bei der Privathaftpflicht der Neodigital verzichtet der Versicherer auf einen Zeitwertabzug, wenn eine beschädigte Sache nicht reparabel ist, zum Schadenzeitpunkt höchstens ein Jahr alt war und höchstens 3.000 EUR gekostet hat – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer wünscht dies innerhalb von drei Monaten und weist das Kaufdatum nach. Für bestimmte Geräte wie Handys, Computer, Kameras und Brillen gilt diese Neuwertentschädigung allerdings nicht.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf einen Zeitwertabzug, wenn der Versicherungsnehmer dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung wünscht. Voraussetzung ist, dass die Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (wirtschaftlicher Totalschaden) erfolgt, die zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf waren und deren Anschaffungspreis 3.000 EUR nicht übersteigt.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine noch relativ neue Sache so beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht lohnt, kann der Versicherungsnehmer statt einer altersbedingten Wertminderung eine Neuwertentschädigung erhalten. Dafür darf die Sache höchstens ein Jahr alt sein und beim Kauf nicht mehr als 3.000 EUR gekostet haben, und der Wunsch muss innerhalb von drei Monaten geäußert werden. Der Kaufzeitpunkt muss nachgewiesen werden – sonst gibt es nur den Zeitwert. Für bestimmte Geräte und Brillen gilt diese Regelung nicht.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen bekomme ich den Neuwert statt des Zeitwerts erstattet?
Die Sache muss irreparabel beschädigt sein (wirtschaftlicher Totalschaden), zum Schadenzeitpunkt höchstens ein Jahr nach dem Erstkauf alt sein und einen Anschaffungspreis von nicht mehr als 3.000 EUR haben. Zudem muss der Versicherungsnehmer den Verzicht auf den Zeitwertabzug innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung wünschen.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann er nicht erbracht werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Gilt die Neuwertentschädigung auch für mein Handy oder meinen Laptop?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem mobile Kommunikationsmittel jeder Art, Computer jeder Art einschließlich Laptop und Tablet-PC, Film- und Fotoapparate, tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte sowie Brillen jeder Art.
Bis wann muss ich den Verzicht auf den Zeitwertabzug geltend machen?
Der Versicherungsnehmer muss den Wunsch längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung äußern.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025