Bei der Privathaftpflicht von Neodigital darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – erlaubt ist jedoch die Abtretung an den geschädigten Dritten.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht einfach an jemanden übertragen oder als Sicherheit verpfänden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch an eine beliebige Person übertragen?
Nein. Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Darf der Anspruch verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers nicht verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025