Bei Neodigital in der Privathaftpflicht springt die Versicherung erst dann ein, wenn Ihre Schadensersatzforderung gegen einen Dritten per rechtskräftigem Urteil oder vollstreckbarem Vergleich festgestellt ist, der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist und Sie den Ausfall etwa durch erfolglose Zwangsvollstreckung oder abgegebene eidesstattliche Versicherung nachweisen. Zusätzlich müssen die Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer abgetreten und der vollstreckbare Titel ausgehändigt werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dies muss in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein geschehen sein. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
Zusätzlich müssen die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt nur, wenn drei Bedingungen zusammenkommen. Zunächst muss die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in den genannten Ländern festgestellt sein. Außerdem muss der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig sein, was etwa durch eine erfolglose Zwangsvollstreckung, eine abgegebene eidesstattliche Versicherung oder ein erfolgloses Insolvenzverfahren nachzuweisen ist. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer abgetreten und der vollstreckbare Titel ausgehändigt werden.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in den genannten Ländern festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn an den Versicherer abgetreten sowie der vollstreckbare Titel ausgehändigt werden.
Wie weise ich nach, dass der Schädiger zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Zählen auch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile?
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie gerichtliche Vergleiche und vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
In welchen Ländern muss die gerichtliche Feststellung erfolgt sein?
Die Feststellung durch Urteil oder Vergleich muss vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein erfolgt sein.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025