In der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden mitversichert, die beim Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger entstehen – etwa langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Voraussetzung ist, dass nur berechtigte Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis das Fahrzeug nutzen.
Versichert ist – abweichend von der sonstigen Regelung – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge und Anhänger sind über die Privathaftpflicht mitversichert, wenn dabei Schäden entstehen. Dazu zählen etwa Kraftfahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge oder Anhänger, die nur auf nicht öffentlichem Gelände fahren. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass nur berechtigte Fahrer diese Fahrzeuge nutzen und dass auf öffentlichen Wegen die erforderliche Fahrerlaubnis vorliegt. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, greifen die entsprechenden Rechtsfolgen.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über diese Regelung mitversichert?
Mitversichert sind Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren (ohne Rücksicht auf die Höchstgeschwindigkeit), Kraftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis jeweils 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Anhänger oder Anhänger, die nur auf nicht öffentlichem Gelände verkehren.
Wer darf diese Fahrzeuge nutzen, damit Versicherungsschutz besteht?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigt ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zusätzlich die erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
Was passiert, wenn der Versicherungsnehmer diese Pflichten nicht einhält?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten – etwa die Nutzung durch unberechtigte Fahrer oder ohne erforderliche Fahrerlaubnis –, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Gilt der Schutz auch für Stapler mit mehr als 20 km/h?
Nein, mitversichert sind Stapler nur bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025