Bei der Privathaftpflicht von Neodigital ist neben dem Versicherungsnehmer auch die gesetzliche Haftpflicht weiterer Personen mitversichert – etwa des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, unverheirateter Kinder in Erstausbildung, des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie im Haushalt beschäftigter Personen. Der Versicherungsschutz gilt für volljährige Kinder nur während einer Schul- oder Berufsausbildung, und für alle Mitversicherten gelten dieselben Vertragsbestimmungen wie für den Versicherungsnehmer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schulausbildung oder einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht jedoch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen,
- der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder; für die Kinder gelten die Regelungen zu unverheirateten Kindern und zu Kindern mit geistiger Behinderung entsprechend. Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Regelung zum Tod des Versicherungsnehmers sinngemäß.
Außerdem versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Besondere Vertragsformen
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannt, gilt Folgendes: Versichert ist im Rahmen des vereinbarten Versicherungsumfangs die gesetzliche Haftpflicht
- bei Paaren: des Versicherungsnehmers und des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der im Haushalt beschäftigten Personen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche untereinander;
- bei Singles mit Kind(ern): des Versicherungsnehmers und der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versicherungsnehmers (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Ausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Praktika und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Versicherungsschutz besteht auch für die im Haushalt beschäftigten Personen;
- bei Singles: des Versicherungsnehmers sowie der im Haushalt beschäftigten Personen.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch nahestehende Personen mitversichert, etwa der Ehe- oder Lebenspartner, unverheiratete Kinder und im Haushalt beschäftigte Personen. Für volljährige Kinder gilt der Schutz nur während einer Erstausbildung; bei Wehr- oder Freiwilligendiensten bleibt er bestehen. Für alle Mitversicherten gelten grundsätzlich dieselben Vertragsregeln wie für den Versicherungsnehmer, und ein Ausschlussgrund bei einer Person kann den Schutz für alle entfallen lassen. Die Vertragsrechte darf nur der Versicherungsnehmer ausüben, für die Pflichten sind aber alle verantwortlich.
Häufige Fragen
Sind meine erwachsenen Kinder noch mitversichert?
Volljährige, unverheiratete Kinder sind nur mitversichert, solange sie sich in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor mit direkt anschließendem Master). Referendarzeit, Fortbildungen und Ähnliches zählen nicht dazu. Bei Grundwehrdienst, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem sozialen Jahr bleibt der Schutz bestehen.
Ist der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner und dessen Kinder sind mitversichert, wenn Versicherungsnehmer und Partner unverheiratet sind und der Partner namentlich im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen genannt ist. Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Die Mitversicherung endet mit Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Sind Haushaltshilfen über die Privathaftpflicht abgesichert?
Ja, die im Haushalt beschäftigten Personen sind gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit mitversichert, ebenso Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozialgesetzbuch VII betreffen.
Wer darf die Rechte aus dem Vertrag geltend machen?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind dagegen sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-XXL 2025