Bei der Privathaftpflicht der Neodigital wird ein Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn fällig und gilt als rechtzeitig, wenn er zur Fälligkeit veranlasst wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, gerät er ohne Mahnung in Verzug, sofern er dies zu vertreten hat, und der Versicherer kann mahnen, leistungsfrei werden sowie den Vertrag kündigen – wobei eine Zahlung innerhalb eines Monats die Kündigung wieder unwirksam machen kann.
Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise fällig – jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag folgende Punkte beachtet:
- Er beziffert die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen.
- Er weist auf die Rechtsfolgen hin, also auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht.
Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Folgebeitrag ist zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig und gilt als rechtzeitig, wenn er zur Fälligkeit veranlasst wird. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht und hat er dies zu vertreten, gerät er automatisch in Verzug; der Versicherer kann dann in Textform mahnen und eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Tritt danach ein Versicherungsfall ein und besteht weiterhin Verzug, muss der Versicherer nicht leisten und kann außerdem sofort kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats, wird die Kündigung wieder unwirksam, die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung eines Folgebeitrags als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Fällig wird der Folgebeitrag je nach vereinbarter Zahlungsweise zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
Was muss eine wirksame Mahnung enthalten?
Der Versicherer muss je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen hinweisen, also auf Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung betragen und kann in Textform, etwa per E-Mail, erfolgen.
Zahlt der Versicherer, wenn nach der Mahnfrist ein Schaden eintritt und ich noch nicht gezahlt habe?
Nein. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer weiterhin mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Kann ich eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs noch abwenden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wurde die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit bleibt jedoch bis zur Zahlung bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025