Wer bei der Neodigital Privathaftpflicht Erklärungen oder Anzeigen zu seinem Vertrag abgeben möchte, muss dies grundsätzlich in Textform tun, etwa per E-Mail – gerichtet an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle. Zudem wird geregelt, was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Anschriften-, Namens- oder Betriebsverlegung nicht mitteilt: Dann reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Erklärungen und Anzeigen für den Versicherer, die den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per E-Mail). Das gilt nicht, soweit gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, sofern nicht gesetzlich die Schriftform gilt oder der Vertrag etwas anderes vorsieht. Sie sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, reicht für Erklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung, wenn der Vertrag unter der Betriebsanschrift abgeschlossen wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer Mitteilungen zu meinem Vertrag zukommen lassen?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail. Ausgenommen sind Fälle, in denen gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen sollen meine Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gehen oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich dem Versicherer meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift. Diese Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Regelung zur nicht angezeigten Anschriftenänderung entsprechend Anwendung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025