Bei der Privathaftpflichtversicherung von Neodigital muss der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden – zahlt der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Versicherungsfall leistungsfrei bleiben.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns zu zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem oben bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor der Beitragszahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn bezahlt werden, andernfalls startet der Versicherungsschutz erst mit der veranlassten Zahlung. Zahlt man nicht rechtzeitig, darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei bleiben. Rücktritt und Leistungsfreiheit gelten aber nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung selbst zu vertreten hat. Für die Leistungsfreiheit muss der Versicherer zudem vorher auf diese Folge hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag der Privathaftpflicht bezahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen, unabhängig von einem Widerrufsrecht. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, ist er unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Dann beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zusätzlich kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde, und ist für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann der Versicherer trotz Zahlungsverzug zum Rücktritt oder zur Leistungsfreiheit gehindert sein?
Ja. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Auch die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn er die Nichtzahlung zu vertreten hat und der Versicherer zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein von meinem Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025