Bei der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital können sich die Beiträge jährlich verändern, weil sie einer Beitragsangleichung unterliegen: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, wie sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer entwickelt hat, und daraus ergibt sich der Prozentsatz für den Folgejahresbeitrag. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt die Angleichung zunächst. Steigt der Beitrag ohne mehr Versicherungsschutz, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können jedes Jahr angepasst werden, je nachdem wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Ein unabhängiger Treuhänder berechnet den maßgeblichen Prozentsatz. Verändert sich der Wert um weniger als 5 Prozent, gibt es zunächst keine Anpassung, der Wert wird aber später mitgerechnet. Steigt der Beitrag durch die Angleichung, obwohl der Versicherungsschutz gleich bleibt, darf der Versicherungsnehmer kündigen.
Häufige Fragen
Wer legt fest, um wie viel Prozent sich der Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich den Prozentsatz, um den sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Was passiert, wenn die Veränderung unter 5 Prozent liegt?
Dann entfällt eine Beitragsangleichung. Die Veränderung wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet dagegen kein Kündigungsrecht.
Gilt die Beitragsangleichung für alle Beiträge?
Nein. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen jedoch unabhängig von der Art der Berechnung der Beitragsangleichung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-S 2025