Wer bei der Neodigital Privathaftpflicht einen Vertrag abschließt, muss bis zur Abgabe der Vertragserklärung alle gefahrerheblichen Umstände anzeigen, nach denen in Textform gefragt wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag rückwirkend ändern. Es gelten dabei feste Fristen, Formvorschriften und Hinweispflichten sowie ein Erlöschen der Rechte nach fünf beziehungsweise zehn Jahren.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das betrifft die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach dessen Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme solche Fragen in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer alle Fragen, die der Versicherer in Textform stellt, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Werden wichtige Umstände nicht angezeigt, kann der Versicherer je nach Grad des Verschuldens vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder die Bedingungen ändern – teils rückwirkend. Für diese Rechte gelten eine Monatsfrist, eine Hinweispflicht des Versicherers und Ausschlüsse, etwa wenn der Versicherer den Umstand ohnehin kannte. Nach fünf beziehungsweise zehn Jahren erlöschen die Rechte des Versicherers.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss ich vor dem Abschluss der Privathaftpflicht machen?
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die der Versicherer nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme in Textform stellt.
Was kann der Versicherer tun, wenn ich die Anzeigepflicht verletzt habe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten (bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit), den Vertrag kündigen (bei leichter Fahrlässigkeit oder schuldlos) oder die Bedingungen des Vertrags ändern (bei nicht vorsätzlicher Verletzung), sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bis wann kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Der Versicherer muss Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt, sobald er von der Verletzung der Anzeigepflicht und den begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Generell erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung zehn Jahre.
Was passiert, wenn sich der Beitrag durch eine Vertragsänderung deutlich erhöht?
Erhöht sich der Beitrag durch eine Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen. Der Versicherer muss in dieser Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025