Die Neodigital Privathaftpflicht schützt Sie als Dienstherr Ihrer im Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen, wenn gegen Sie Ansprüche wegen Benachteiligung erhoben werden – etwa aufgrund von Geschlecht, Alter, Religion, Herkunft, Behinderung oder sexueller Identität. Versichert sind Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich immaterieller Schäden nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, samt Regelungen zu Versicherungsfall, zeitlicher Abgrenzung, Versicherungssummen und Ausschlüssen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen. Der Schutz gilt wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden – einschließlich immaterieller Schäden – aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung: Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen: Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannte.
Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung: Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 1 Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen: Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 1 Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssummen
Die Versicherungssumme für Schäden aus Benachteiligung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das 2-fache dieser Summe.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie im Privathaushalt oder privaten Bereich jemanden beschäftigen und diese Person Ihnen wegen einer Benachteiligung – etwa nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – einen Anspruch geltend macht, springt der Versicherungsschutz ein. Als Versicherungsfall zählt, wenn der Anspruch erstmals schriftlich gegen Sie erhoben wird. Es gelten zeitliche Regeln: Schutz auch für Benachteiligungen bis zu einem Jahr vor Vertragsbeginn und für Anspruchserhebungen bis zu einem Jahr nach Vertragsende. Bestimmte Fälle wie wissentliche Pflichtverletzungen, Strafen mit Strafcharakter oder Gehalts- und Abfindungsansprüche sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Aus welchen Gründen muss eine Benachteiligung erfolgt sein, damit Versicherungsschutz besteht?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Der Schutz gilt für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Gilt der Schutz auch für Bewerber oder ehemalige Beschäftigte?
Ja. Als beschäftigte Personen gelten auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Wann gilt ein Haftpflichtanspruch als geltend gemacht?
Ein Haftpflichtanspruch ist geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen ihn zu haben. Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung während der Vertragsdauer.
Wie hoch ist die maximale Leistung pro Jahr?
Je Versicherungsfall ist die Versicherungssumme auf die im Versicherungsschein festgelegte Summe begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die Höchstersatzleistung das 2-fache dieser Summe. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025