Mit der Privathaftpflicht von Neodigital ist auch die gesetzliche Haftpflicht für den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger abgedeckt – dazu zählen etwa langsame Fahrzeuge bis 6 km/h, Stapler und selbstfahrende eitsmaschinen bis 20 km/h sowie Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen fahren. Voraussetzung ist, dass ein berechtigter Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis am Steuer sitzt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich der folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden:
- Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden, die beim Gebrauch bestimmter langsamer oder nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge und Anhänger entstehen. Dazu gehören Fahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichem Gelände fahren, sehr langsame Fahrzeuge bis 6 km/h sowie Stapler und Arbeitsmaschinen bis 20 km/h. Wichtig ist, dass nur ein berechtigter Fahrer das Fahrzeug nutzen darf und auf öffentlichen Wegen die nötige Fahrerlaubnis hat. Hält sich der Versicherungsnehmer nicht an diese Pflichten, kann sich das auf den Versicherungsschutz auswirken.
Häufige Fragen
Welche Fahrzeuge sind über die Privathaftpflicht mitversichert?
Versichert sind unter anderem Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen fahren, Fahrzeuge mit höchstens 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit höchstens 20 km/h sowie nicht zulassungspflichtige Kraftfahrzeug-Anhänger oder solche, die nur auf nicht öffentlichem Gelände verkehren.
Wer darf diese Fahrzeuge fahren, damit der Versicherungsschutz besteht?
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer genutzt werden, also von jemandem, der sie mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig.
Was passiert, wenn ein unberechtigter Fahrer oder jemand ohne Fahrerlaubnis fährt?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern und auf öffentlichen Wegen nur mit erforderlicher Fahrerlaubnis genutzt werden. Verletzt er diese Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Gilt der Schutz auch für schnellere Stapler oder Arbeitsmaschinen?
Nein, mitversichert sind Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen nur bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025