Wer eine Privathaftpflicht bei Neodigital abschließt, muss den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zahlen – erst dann startet der volle Versicherungsschutz. Bleibt die Zahlung aus, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein. Hier lesen Sie, wann der Beitrag fällig wird und welche Folgen eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung hat.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem oben genannten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, so ist der Versicherer für einen vor der Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht hat – entweder durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden; liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, gilt die Frist ab Vertragsschluss. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, startet der Versicherungsschutz erst, wenn die Zahlung veranlasst ist. Bei ausbleibender Zahlung kann der Versicherer zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen für einen zuvor eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet – beides jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Wann muss ich den ersten Beitrag meiner Privathaftpflicht zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Liegt der Versicherungsbeginn vor dem Vertragsschluss, muss der Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss gezahlt werden.
Ab wann besteht mein Versicherungsschutz, wenn ich nicht sofort zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich zum vorgesehenen Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn ich den ersten Beitrag nicht zahle?
Ja, bei nicht rechtzeitiger Zahlung kann der Versicherer zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst wurde. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Bin ich bei Nichtzahlung des ersten Beitrags überhaupt versichert, wenn ein Schaden eintritt?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht leistungspflichtig – vorausgesetzt, er hat auf diese Rechtsfolge in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein hingewiesen und der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung zu vertreten.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung NEO-L 2025