Bei der Kfz-Versicherung von Neodigital können Sie im Schadenfall wählen, ob Sie sich an einen ersatzpflichtigen Dritten – etwa den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder den Autohersteller – oder direkt an den Versicherer wenden. Grundsätzlich gehen Ansprüche gegen Dritte den Leistungspflichten des Versicherers vor, doch wer sich an Neodigital wendet, erhält die Leistung aus der eigenen Kasko und der Versicherer holt sich das Geld anschließend beim Ersatzpflichtigen zurück.
Haben Sie gegenüber einem Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen? Dann gehen diese Ansprüche insoweit unseren Leistungspflichten vor. Wenden Sie sich im Schadenfall aber an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder der Autohersteller.
Beispiele:
- Bei einem Verkehrsunfall wird Ihr Fahrzeug beschädigt. Die Schadenregulierung des Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners dauert länger als erwartet. Deshalb wenden Sie sich an uns. Wir informieren Sie, was Sie von uns erwarten können, und bezahlen Ihren Fahrzeugschaden aus Ihrer Vollkasko – nach den mit Ihnen in der Vollkasko vereinbarten Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer zurück, soweit der Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst ist.
- Infolge eines Verkehrsunfalls muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs separat entsorgt werden. Deswegen wenden Sie sich an uns. Wir zahlen die Entsorgungskosten aus Ihrer Kasko – nach den mit Ihnen in der Kasko vereinbarten Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom Eintrittspflichtigen zurück, also etwa vom Autohersteller oder seinem Versicherer.
Ihr Vorteil: Sie als Versicherungsnehmer oder als mitversicherte Person haben die Wahl, ob Sie sich im Schadenfall an uns oder an den Dritten wenden wollen. Zusätzlich gilt bei einem Vollkasko-Schadenereignis: Erhalten wir unsere Leistung voll zurück, wird Ihr Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen ein Dritter zum Schadenersatz verpflichtet ist, gehen dessen Leistungen grundsätzlich vor. Trotzdem können Sie sich im Schadenfall auch direkt an den Versicherer wenden, der dann aus Ihrer Kasko leistet und sich das Geld anschließend beim Ersatzpflichtigen zurückholt. Sie entscheiden also selbst, ob Sie den Dritten oder den Versicherer in Anspruch nehmen. Bekommt der Versicherer seine Leistung im Vollkasko-Fall vollständig zurück, bleibt Ihr Schadenfreiheitsrabatt unberührt.
Häufige Fragen
Kann ich mich im Schadenfall aussuchen, an wen ich mich wende?
Ja. Als Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person haben Sie die Wahl, ob Sie sich an den Versicherer oder an den ersatzpflichtigen Dritten wenden. Wenden Sie sich an den Versicherer, ist er Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Wer gilt hier als Dritter?
Dritter ist beispielsweise der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder der Autohersteller.
Was passiert mit meinem Schadenfreiheitsrabatt, wenn der Versicherer sein Geld zurückbekommt?
Bei einem Vollkasko-Schadenereignis wird Ihr Schadenfreiheitsrabatt nicht belastet, wenn der Versicherer seine Leistung voll zurückerhält.
Wer trägt am Ende die Kosten, wenn der Versicherer zunächst zahlt?
Der Versicherer zahlt zunächst aus Ihrer Kasko nach den vereinbarten Bestimmungen und verlangt sein Geld anschließend vom Eintrittspflichtigen zurück, also etwa vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer, vom Autohersteller oder dessen Versicherer.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-M 2026