Bei der Neodigital Kfz-Versicherung müssen Sie jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, innerhalb einer Woche anzeigen und behördliche Ermittlungen unverzüglich melden. Dazu kommen Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten sowie besondere Meldepflichten in der Kfz-Haftpflicht, der Kaskoversicherung, beim Autoschutzbrief und in der Fahrerschutzversicherung – etwa Fristen bei Ansprüchen, Grenzen für Kleinschäden und Regeln zur ärztlichen Aufklärung.
Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Das gilt auch dann, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Dabei müssen Sie insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 StGB).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (z. B. E-Mail) antworten.
- Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 300 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen.
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 300 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Zusätzlich beim Autoschutzbrief
Einholen unserer Weisung
Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
Zusätzlich in der Fahrerschutzversicherung
Medizinische Versorgung
Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn dem Versicherer melden und bei der Aufklärung mithelfen, indem Sie wahrheitsgemäß antworten, Nachweise liefern und Weisungen befolgen. Zudem sollen Sie den Schaden möglichst gering halten. Je nach Versicherungsart gelten zusätzliche Pflichten – etwa Fristen bei Ansprüchen, eine Grenze von 300 EUR bei Kleinschäden, die Meldung von Diebstahl in Textform, eine Polizeianzeige bei größeren Schäden sowie ärztliche Untersuchungen und die Entbindung von der Schweigepflicht.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung führen kann, müssen Sie innerhalb einer Woche anzeigen. Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile ist die Meldung unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail) erforderlich.
Muss ich kleine Sachschäden immer sofort melden?
Wenn Sie einen Sachschaden von voraussichtlich nicht mehr als 300 EUR selbst regulieren wollen, müssen Sie ihn erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Wann muss ich einen Schaden bei der Polizei anzeigen?
Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wildschaden den Betrag von 300 EUR, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
Was passiert, wenn eine Frist bei einem Mahnbescheid abzulaufen droht?
Liegt Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung des Versicherers vor, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Behördenbescheid fristgerecht selbst den erforderlichen Rechtsbehelf einlegen, zum Beispiel einen Widerspruch.
Inhalte aus: Bedingungen Kfz-Versicherung NEO-K 2020