Eine Mehrfachversicherung in der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung liegt vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert ist. Erfahren Sie, wann Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen können und welche Frist dabei entscheidend ist.
In der Privaten Haftpflichtversicherung gilt:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn dasselbe Risiko versehentlich in mehr als einem Vertrag abgesichert ist, spricht man von einer Mehrfachversicherung. War Ihnen das beim Abschluss nicht bewusst, dürfen Sie verlangen, dass der zuletzt geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Wichtig ist dabei, zügig zu handeln: Nach Kenntnis von der Mehrfachversicherung bleibt nur ein Monat Zeit, um dieses Recht zu nutzen. Wirksam wird die Aufhebung, sobald Ihre Erklärung beim Versicherer eingeht.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Was kann ich tun, wenn ich von der Mehrfachversicherung nichts wusste?
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Welche Frist gilt für die Aufhebung?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.