In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ersetzt der Versicherer auf Wunsch auch Schäden, die von mitversicherten nicht deliktfähigen Personen verursacht wurden – etwa wenn nach §§ 827 bis 829 BGB keine Haftung besteht. Erfahren Sie, welche Fristen, Versicherungssummen und Tarifausschlüsse dabei gelten.
Der Versicherer ersetzt Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war. Voraussetzung dafür ist:
- Der Versicherungsnehmer wünscht dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit Datum der Schadensmeldung.
- Ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) ist nicht leistungspflichtig.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Versicherungssummen:
- Für Sach- und Vermögensschäden: 50.000,- EUR je Versicherungsfall.
- Für Personenschäden: die vertraglich vereinbarte Pauschalversicherungssumme.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für folgende Tarife:
- Single
- Single mit Kind
- Paar ohne Kind
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine mitversicherte Person – zum Beispiel ein kleines Kind – einen Schaden verursacht, für den sie rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann, würde eine gewöhnliche Haftpflicht normalerweise nicht zahlen. Diese Regelung erlaubt es dem Versicherer, solche Schäden auf Wunsch dennoch zu übernehmen, sofern kein anderer Versicherer dafür einsteht und der Wunsch rechtzeitig geäußert wird. Für bestimmte Tarife greift diese Erweiterung jedoch nicht.
Häufige Fragen
Werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht?
Ja. Der Versicherer ersetzt Schäden auch dann, wenn der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war – sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Bis wann muss der Wunsch geäußert werden?
Der Versicherungsnehmer muss dies längstens innerhalb von 3 Monaten seit Datum der Schadensmeldung wünschen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Für Sach- und Vermögensschäden beträgt die Versicherungssumme 50.000,- EUR je Versicherungsfall. Für Personenschäden gilt die vertraglich vereinbarte Pauschalversicherungssumme.
Kann der Versicherer Regress nehmen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Für welche Tarife gilt diese Leistungserweiterung nicht?
Die Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.