Die Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung bietet eine Neuwertentschädigung: Bei irreparabel beschädigten Sachen kann der Versicherer auf einen Zeitwertabzug verzichten, wenn die Sache nicht älter als ein Jahr ist und höchstens 3.000 EUR gekostet hat. Welche Fristen gelten und welche Geräte ausgeschlossen sind, erfahren Sie hier.
Der Versicherer wird im Schadenfall, wenn es der Versicherungsnehmer längstens innerhalb von 3 Monaten seit Schadensmeldung wünscht, bei der Ersatzleistung für irreparabel beschädigte Sachen (wirtschaftlicher Totalschaden) auf einen Zeitwertabzug verzichten.
Voraussetzungen für den Verzicht auf den Zeitwertabzug:
- Die Sachen waren zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf.
- Der Anschaffungspreis übersteigt 3.000 EUR nicht.
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art
Was bedeutet das konkret?
Wird eine noch relativ neue Sache so beschädigt, dass sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, kann der Versicherer den vollen Wert ohne Altersabzug ersetzen. Das gilt jedoch nur, wenn die Sache jung genug und nicht zu teuer war und der Kaufzeitpunkt belegt werden kann. Für bestimmte elektronische Geräte und Brillen greift diese Regelung nicht.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, die Neuwertentschädigung zu wünschen?
Der Wunsch kann längstens innerhalb von 3 Monaten seit der Schadensmeldung geäußert werden.
Welche Voraussetzungen müssen die beschädigten Sachen erfüllen?
Die Sachen müssen zum Schadenzeitpunkt nicht älter als ein Jahr nach dem Erstkauf gewesen sein und ihr Anschaffungspreis darf 3.000 EUR nicht übersteigen. Zudem muss ein wirtschaftlicher Totalschaden (irreparabel beschädigt) vorliegen.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Welche Geräte sind von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager), Computern jeder Art einschließlich tragbarer Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC), Film- und Fotoapparaten, tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3Player, CD-Wiedergabegeräte) sowie Brillen jeder Art.