In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung sind Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform an den Versicherer zu richten. Erfahren Sie, welche Stelle zuständig ist und welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften-, Namens- oder Niederlassungsänderung nicht angezeigt wird.
Form, zuständige Stelle:
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Beispiele sind:
- Telefax
- Brief
Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen möchten, das Ihren Vertrag betrifft, reicht in der Regel eine Nachricht in Textform – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Diese sollte an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Ändert sich Ihre Anschrift, Ihr Name oder der Standort Ihres Gewerbebetriebs, sollten Sie das dem Versicherer melden, damit wichtige Post Sie erreicht. Bleibt eine solche Mitteilung aus, kann der Versicherer wirksam an die letzte bekannte Adresse schreiben.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen an den Versicherer abgeben?
Erklärungen und Anzeigen, die den Vertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei Verlegung meiner gewerblichen Niederlassung?
Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Richtlinien wie bei der Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.