Bei der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung ist der Erst- oder Einmalbeitrag unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen. Erst mit veranlasster Zahlung startet der Versicherungsschutz – bei Zahlungsverzug drohen Rücktritt und Leistungsfreiheit des Versicherers.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – und zwar durch:
- eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
- einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Damit Ihr Haftpflichtschutz startet, sollten Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zügig nach dem im Versicherungsschein genannten Beginn zahlen. Solange die Zahlung nicht veranlasst ist, besteht noch kein Schutz. Bezahlen Sie nicht rechtzeitig und haben Sie das zu vertreten, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat Sie zuvor auf diese Folgen hingewiesen.
Häufige Fragen
Wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen. Das gilt unabhängig vom Bestehen eines Widerrufrechts.
Ab wann besteht der Versicherungsschutz?
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsschein vom Antrag abweicht?
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug zurücktreten?
Ja. Wird der Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer leistungsfrei?
Zahlt der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet – vorausgesetzt, er hat auf diese Folge in Textform oder durch auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.