Endet die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung vorzeitig, steht dem Versicherer nur der Beitrag für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und ein wegfallendes versichertes Interesse auf die Beitragserstattung auswirken, wird hier verständlich erklärt.
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Widerruf innerhalb von 14 Tagen:
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist:
- Der Versicherer hat in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen.
- Der Versicherungsnehmer hat zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Fehlende Widerrufsbelehrung:
Ist die Widerrufsbelehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt wegen verletzter Anzeigepflicht:
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung:
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Wegfall des versicherten Interesses:
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Nicht bestehendes oder nicht entstehendes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Versicherung eines nicht bestehenden Interesses in Bereicherungsabsicht:
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor Ablauf, zahlen Sie den Beitrag grundsätzlich nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich abgesichert waren. Je nach Grund für die vorzeitige Beendigung – etwa Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder ein wegfallendes versichertes Interesse – gelten unterschiedliche Regeln dazu, welcher Beitragsanteil dem Versicherer zusteht und ob eine Geschäftsgebühr anfällt. Diese Erläuterung dient nur der Orientierung; maßgeblich sind die Angaben im vorliegenden Text.
Häufige Fragen
Welcher Beitrag steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu?
Dem Versicherer steht nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert bei einem Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Der Versicherer hat nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag hingewiesen wurde und der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat.
Was gilt, wenn die Widerrufsbelehrung unterblieben ist?
Dann hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wann kann der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen?
Eine angemessene Geschäftsgebühr steht dem Versicherer zu, wenn der Vertrag durch Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahlten einmaligen oder ersten Beitrags beendet wird. Ebenso kann er sie verlangen, wenn das versicherte Interesse bei Beginn nicht besteht oder ein künftiges Interesse nicht entsteht.
Was gilt, wenn das versicherte Interesse nachträglich wegfällt?
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.