In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt ein Abtretungsverbot: Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers weitergegeben werden. Erfahren Sie, welche Ausnahme dabei für den geschädigten Dritten gilt.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt ein Abtretungsverbot.
Für den Freistellungsanspruch gilt:
- Er darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch auf Freistellung von berechtigten Schadenersatzforderungen ist grundsätzlich an Sie als versicherte Person gebunden. Solange er noch nicht endgültig feststeht, kann er nur mit Zustimmung des Versicherers an andere übertragen oder verpfändet werden. Eine Ausnahme besteht gegenüber der geschädigten Person: An diesen Dritten darf der Anspruch auch ohne Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Was besagt das Abtretungsverbot in der Privathaftpflicht?
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann darf der Anspruch dennoch abgetreten oder verpfändet werden?
Vor der endgültigen Feststellung ist dies mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Für welche Versicherung gilt dieses Abtretungsverbot?
Es gilt in der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung.