Die Forderungsausfalldeckung der Neodigital Versicherung springt in der Privaten Haftpflichtversicherung ein, wenn ein zahlungs- oder leistungsunfähiger Schädiger seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommen kann. Der Versicherer leistet dann bis zur Höhe der titulierten Forderung, sofern der Anspruch gerichtlich festgestellt und die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen ist – so bleiben Geschädigte nicht auf ihrem Schaden sitzen.
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
- a) Der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes stellt Ansprüche aufgrund einer Schädigung aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
- b) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- c) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Die Anzeigepflicht beginnt für diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind:
- a) gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
- b) Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind,
- c) Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges entstanden sind.
Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
A) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder einen Vollstreckungsbescheid vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
B) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und
C) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht:
- für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (bei Vereinbarung des Bausteins EXKLUSIV siehe jedoch Ziff. 6 ZB Baustein PHV EXKLUSIV);
- b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung schützt Sie, wenn Ihnen jemand privat einen Schaden zufügt, dieser Verursacher aber pleite ist und den berechtigten Schadensersatz nicht zahlen kann. In diesem Fall tritt Ihre eigene Private Haftpflichtversicherung an die Stelle des zahlungsunfähigen Schädigers – so, als hätte dieser selbst eine gleichwertige Haftpflichtversicherung. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung gerichtlich festgestellt und die Zahlungsunfähigkeit des Verursachers nachgewiesen wurde. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit festgestellt wurde, und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Wie hoch ist die Leistung?
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, auch wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Wie muss ich die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers nachweisen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat, oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Gilt der Schutz auch im Ausland?
Versicherungsschutz besteht für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.
Was ist von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen?
Keine Entschädigung gibt es unter anderem für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung, für Forderungen aus einem Forderungsübergang, für Ansprüche wegen versäumter Einwendungen oder Rechtsmittel sowie für Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger verpflichtet ist.