Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung schützt bei der Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Babysitter oder Au-pair – einschließlich der Aufsichtspflicht für betreute Kinder, auch bei beruflicher Ausübung. Mitversichert sind die Tageskinder während der Obhut sowie bestimmte Personenschäden, während Ausschlüsse und tarifliche Einschränkungen gelten.
a) Versicherte Tätigkeit:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.
b) Berufliche Tätigkeit:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z.B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
c) Haftpflicht der Tageskinder:
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.
Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
d) Mitversicherte Personenschäden:
Abweichend sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden
- der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
- der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern versichert.
e) Ausschluss:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Weitere Regelungen zur Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung:
In der Neodigital Privat-Haftpflichtversicherung ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater oder Babysitter, insbesondere der sich daraus ergebenden Aufsichtspflicht für fremde Kinder versichert.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird.
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit in, für und bei Institutionen, Unternehmen, Betrieben, Vereinen, Behörden, Gesellschaften und Trägern gleich welcher Rechtsform, wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche
- a) der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt,
- b) der Tageskinder gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen wegen Personenschäden.
Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Die oben genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für den Tarif:
Single; Single mit Kind; Paar ohne Kind
Was bedeutet das konkret?
Wer privat oder beruflich als Tagesmutter, Tageseltern, Babysitter oder Au-pair auf fremde Kinder aufpasst, ist über diese Privathaftpflicht abgesichert – im eigenen Haushalt, im Haushalt der Kinder und auch unterwegs, etwa bei Spielen oder Ausflügen. Auch die betreuten Kinder selbst sind während der Betreuung mitversichert. Ein Einsatz in Einrichtungen wie Kindergärten oder Kindertagesstätten fällt jedoch nicht darunter, ebenso wenig der Verlust von Sachen oder Geld der Kinder. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist die Tätigkeit auch versichert, wenn ich sie beruflich ausübe?
Ja, der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung in Betrieben und Institutionen wie Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Sind die betreuten Kinder selbst mitversichert?
Ja, versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt insoweit der Schutz aus diesem Vertrag.
Gilt der Schutz auch außerhalb der Wohnung?
Ja, versichert ist die Beaufsichtigung im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel bei Spielen oder Ausflügen.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
Gelten die Leistungserweiterungen für jeden Tarif?
Nein, die genannten Leistungserweiterungen gelten nicht für die Tarife Single, Single mit Kind und Paar ohne Kind.