Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital deckt Ansprüche aus Benachteiligungen ab, wenn Sie als Dienstherr im Privathaushalt beschäftigter Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz in Anspruch genommen werden. Erfahren Sie, welche Benachteiligungsgründe gelten, wie der Versicherungsfall definiert ist und welche zeitlichen Grenzen und Ausschlüsse zu beachten sind.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
Gründe für eine Benachteiligung sind:
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter,
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags.
Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein.
Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte.
c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
Versicherungssumme
Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebene Pauschalversicherungssumme. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
c) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
- Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie privat Personen beschäftigen – etwa im Haushalt – und diese sich benachteiligt fühlen (zum Beispiel wegen Geschlecht, Alter oder Herkunft) und deshalb Ansprüche gegen Sie erheben, greift dieser Schutz. Er bezieht sich auf Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, und gilt auch für Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte. Für die Höhe und die zeitlichen Grenzen sind der Versicherungsschein und die genannten Fristen maßgeblich.
Häufige Fragen
Welche Benachteiligungsgründe sind abgedeckt?
Erfasst sind Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Gilt der Schutz auch für Bewerber und ehemalige Beschäftigte?
Ja. Als beschäftigte Personen gelten auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
Sind auch Benachteiligungen vor Vertragsbeginn versichert?
Ja, es besteht Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Jahres vor Vertragsbeginn begangen wurden. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Benachteiligung bei Vertragsabschluss bereits kannte.
Wie lange nach Vertragsende sind Ansprüche noch versichert?
Ansprüche, die auf bis zur Vertragsbeendigung begangenen Benachteiligungen beruhen, sind versichert, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet werden.
Welche Ansprüche sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift oder Weisung, Entschädigungen mit Strafcharakter sowie Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Abfindungen sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nach dem Sozialgesetzbuch VII.