Bei der Neodigital Versicherung deckt die Private Haftpflichtversicherung Gewässerschäden außer dem Anlagerisiko ab – also die gesetzliche Haftpflicht für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit inklusive Grundwasser. Erfahren Sie, welcher Umfang gilt, welche Rettungskosten übernommen werden und welche Ausschlüsse zu beachten sind.
Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich:
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung;
- für Geothermieanlagen.
Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
- a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- b) außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verunreinigt man ungewollt ein Gewässer oder das Grundwasser und muss dafür haften, greift dieser Schutz. Stammt die Verunreinigung aus gelagerten gewässerschädlichen Stoffen, ist der Schutz auf kleine Mengen (Kleingebinde) und Geothermieanlagen begrenzt. Kosten, um einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, sowie außergerichtliche Gutachterkosten sind mitversichert. Bei vorsätzlichen Verstößen, Krieg, Unruhen, hoheitlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden?
Ein Gewässerschaden ist die unmittelbare oder mittelbare Folge einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Sind gelagerte gewässerschädliche Stoffe mitversichert?
Versicherungsschutz besteht nur für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), sofern das Gesamtfassungsvermögen der Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt, sowie für Geothermieanlagen. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Schutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Werden Rettungs- und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Übernommen werden Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens (auch erfolglose) sowie außergerichtliche Gutachterkosten – grundsätzlich nur, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch darüber hinaus übernommen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzgesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Verfügungen oder höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.