Die Private Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung greift, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Schadensereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird – für Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden. Was als Schadensereignis gilt und welche Ansprüche vom Schutz ausgenommen sind, wird hier verständlich erläutert.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Voraussetzung ist:
- Das Schadensereignis hatte einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt durch einen Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Was ist ein Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
- a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistung.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wenn Sie einer anderen Person versehentlich einen Schaden zufügen und diese von Ihnen Schadensersatz verlangt, springt die Private Haftpflichtversicherung ein. Entscheidend ist dabei, wann die Schädigung des Dritten tatsächlich eingetreten ist – nicht der Zeitpunkt, zu dem die Ursache gesetzt wurde. Ansprüche, die sich rein aus Verträgen ergeben oder die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus zugesagt wurden, sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind abgedeckt?
Abgedeckt sind Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, wegen derer der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadensereignis?
Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung kommt es nicht an.
Sind Ansprüche aus Verträgen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung – auch dann nicht, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Was gilt bei vertraglich zugesagten Ansprüchen?
Für Ansprüche, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, besteht kein Versicherungsschutz.