In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung werden auf Wunsch auch Schäden ersetzt, wenn keine Haftung besteht – etwa bei Deliktunfähigkeit wegen Minderjährigkeit oder bei Schäden während einer unentgeltlichen Gefälligkeitsleistung für Dritte.
Deliktunfähigkeit
- Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. wegen Minderjährigkeit).
- Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.
Was bedeutet das konkret?
Manche Personen sind rechtlich nicht für einen Schaden verantwortlich – zum Beispiel kleine Kinder. Normalerweise besteht dann keine Haftung. Auf Wunsch übernimmt der Versicherer solche Schäden dennoch. Ebenso wird er sich nicht darauf berufen, dass bei einer freundschaftlichen, kostenlosen Hilfeleistung die Haftung stillschweigend ausgeschlossen sein könnte, wenn der Versicherungsnehmer das so möchte. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was ist Deliktunfähigkeit?
Damit ist gemeint, dass eine Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für einen Schaden nicht verantwortlich ist, zum Beispiel wegen Minderjährigkeit.
Werden Schäden ersetzt, obwohl keine Haftung besteht?
Ja. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 BGB nicht verantwortlich war.
Kann der Versicherer bei deliktunfähigen Personen Regress nehmen?
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Was gilt bei Schäden während einer Gefälligkeitsleistung?
Verursacht eine versicherte Person bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte einen Schaden, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.