Bei der Privathaftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung greifen Embargobestimmungen, die den Versicherungsschutz an geltende Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen der EU, Deutschlands und der USA binden. Hier erfahren Sie, wann und in welchem Umfang der Schutz besteht.
Die Embargobestimmungen / Privathaftpflicht der Neodigital Versicherung sind:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich, solange keine geltenden Sanktionen oder Embargos dagegen sprechen. Maßgeblich sind zunächst die direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU und der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend werden auch entsprechende Sanktionen der USA berücksichtigt – allerdings nur dann, wenn ihnen keine Rechtsvorschriften der EU oder Deutschlands entgegenstehen. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz trotz Embargobestimmungen?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Werden auch US-Sanktionen berücksichtigt?
Ja, dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika – jedoch nur, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten die Embargobestimmungen zusätzlich zu den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen nur im Rahmen der genannten Embargobestimmungen.