Bei der Neodigital Versicherung bleibt der Schutz der Privaten Haftpflichtversicherung auch dann erhalten, wenn eine Anzeige oder eine sonstige Obliegenheit versehentlich unterbleibt oder fahrlässig unrichtig erfolgt – vorausgesetzt, das Versäumnis beruht nur auf einem Versehen und wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Neodigital Versicherung gilt für die versehentliche Obliegenheitsverletzung:
Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn der Versicherungsnehmer eine der folgenden Handlungen unterlässt oder fehlerhaft ausführt:
- Er unterlässt eine ihm obliegende Anzeige.
- Er gibt die Anzeige fahrlässig unrichtig ab.
- Er unterlässt fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit.
Voraussetzung für den Fortbestand des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherungsnehmer nachweist:
- Das Versäumnis beruht nur auf einem Versehen.
- Das Versäumnis wurde nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Was bedeutet das konkret?
Wer aus Versehen eine Meldung an den Versicherer vergisst, verspätet abgibt oder eine Pflicht nicht korrekt erfüllt, verliert dadurch nicht automatisch den Schutz. Entscheidend ist, dass es sich wirklich um ein versehentliches Versäumnis handelt und dass die versäumte Handlung sofort nachgeholt wird, sobald das Versehen bemerkt wird. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich eine Anzeige vergesse?
Nein. Der Versicherungsschutz besteht weiterhin, wenn Sie nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und Sie es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Was gilt bei einer fahrlässig unrichtig abgegebenen Anzeige?
Auch wenn Sie eine Anzeige fahrlässig unrichtig abgeben, bleibt der Schutz bestehen, sofern das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit der Schutz erhalten bleibt?
Sie müssen nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und dass Sie die versäumte Handlung nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt haben.
Gilt die Regelung auch für sonstige Obliegenheiten?
Ja. Auch wenn Sie fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit unterlassen, besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn das Versehen nachgewiesen und unverzüglich nachgeholt wird.