Wann der erste oder einmalige Beitrag für die Wohngebäudeversicherung der Neodigital fällig wird und was bei verspäteter Zahlung passiert, klärt dieser Abschnitt: Der Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, beginnt der Versicherungsschutz erst nach veranlasster Zahlung – zudem kann der Versicherer zurücktreten und ist bei zu vertretender Nichtzahlung nicht zur Leistung verpflichtet.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor dem Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem so bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat – entweder durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel per E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste oder einmalige Beitrag muss unverzüglich nach dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn gezahlt werden; liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, gilt der Zeitpunkt unmittelbar nach Vertragsschluss. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, startet der Versicherungsschutz erst mit veranlasster Zahlung, und der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall muss der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen nicht leisten. Rücktritt und Leistungsfreiheit greifen jedoch nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich den ersten Beitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn zu zahlen – unabhängig davon, ob ein Widerrufrecht besteht. Liegt der Beginn vor dem Vertragsschluss, ist unverzüglich nach dem Vertragsschluss zu zahlen.
Was passiert, wenn ich den Erstbeitrag zu spät zahle?
Der Versicherungsschutz beginnt dann erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Bin ich bei einem Schaden geschützt, wenn der Erstbeitrag noch nicht gezahlt ist?
Für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Folge hingewiesen hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Gelten Rücktritt und Leistungsfreiheit auch, wenn ich für die Nichtzahlung nichts kann?
Nein. Der Rücktritt ist ausgeschlossen und die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025