Bei der Wohngebäudeversicherung von Neodigital zählt zu den Naturgefahren ein Sturm ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) sowie Hagel als fester Witterungsniederschlag aus Eiskörnern; versichert sind Schäden, wenn Sturm oder Hagel unmittelbar auf das Gebäude einwirken oder Gegenstände darauf werfen. Zusätzlich können weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch mit einer Wartezeit von 14 Tagen vereinbart werden, während etwa Sturmflut, Grundwasser und Trockenheit ausgeschlossen bleiben.
Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde.
Lässt sich die Windstärke für den Schadenort nicht feststellen, wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
- Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
Weitere Naturgefahren - Elementargefahren (sofern vereinbart)
Versicherungsschutz besteht mit dem Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Er besteht auch dann, wenn zwischen dem Antragseingang beim Versicherer und dem beantragten zukünftigen Versicherungsbeginn mindestens 14 Tage liegen.
Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für das versicherte Objekt gegen Weitere Elementargefahren über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird.
Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn die Überflutung verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
- Witterungsniederschläge
- oder einen Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge der beiden zuvor genannten Ursachen.
Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn der Rückstau verursacht wurde durch:
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
- oder Witterungsniederschläge.
Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Ein Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
- Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
- Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind – ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen, es sei denn, sie sind im Folgenden genannt – Schäden durch:
- Sturmflut;
- Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
- Grundwasser, soweit es nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen ist;
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
- Trockenheit oder Austrocknung.
Nicht versichert sind außerdem Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht versichert.
Was bedeutet das konkret?
Als Sturm gilt Wind ab Stärke 8 der Beaufortskala, also mindestens 62 km/h; ist das nicht messbar, kann der Versicherungsnehmer einen Sturm über bestimmte Nachweise belegen. Hagel bedeutet festen Niederschlag aus Eiskörnern, und versichert sind Schäden, wenn Sturm oder Hagel direkt auf das Gebäude oder verbundene Gebäude einwirken oder Gegenstände darauf werfen. Zusätzlich lassen sich weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch absichern – mit einer Wartezeit von 14 Tagen. Bestimmte Schäden, etwa durch Sturmflut, Grundwasser, Trockenheit oder durch unverschlossene Öffnungen, sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ab welcher Windstärke gilt ein Ereignis als Sturm?
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala, also einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km pro Stunde.
Was kann ich tun, wenn sich die Windstärke am Schadenort nicht feststellen lässt?
Dann wird ein Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand angerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein kann.
Gilt sofort Versicherungsschutz für weitere Elementargefahren?
Nein, der Schutz besteht erst nach Ablauf von 14 Tagen (Wartezeit) oder wenn zwischen Antragseingang und beantragtem Versicherungsbeginn mindestens 14 Tage liegen. Die Wartezeit entfällt, wenn ein anderer Vertrag den Schutz ohne zeitliche Unterbrechung fortsetzt.
Welche Schäden sind bei Sturm und Naturgefahren nicht versichert?
Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Sturmflut, durch eindringenden Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz bei nicht ordnungsgemäß geschlossenen Öffnungen, durch Grundwasser, durch Brand, Blitzschlag, Explosion und ähnliche Gefahren sowie durch Trockenheit oder Austrocknung. Auch Schäden an nicht bezugsfertigen Gebäuden und an Laden- und Schaufensterscheiben sind nicht versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025