Wer bei der Neodigital Wohngebäudeversicherung den Beitrag per Lastschrift, Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay zahlt, muss zum Fälligkeitstermin für ausreichende Kontodeckung sorgen; scheitert der Einzug ohne eigenes Verschulden, bleibt die Zahlung nach unverzüglicher Reaktion auf eine Zahlungsaufforderung in Textform rechtzeitig. Bei wiederholt fehlgeschlagenem Einzug, den der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, darf das Zahlungsmandat gekündigt und Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, muss der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos sorgen.
Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn die Zahlung des Beitrags über Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister (PayPal, Amazon Pay, Google Pay, etc.) vereinbart wurde.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Einzugsversuch bei Lastschrift, Kreditkarte und anderen Zahlungsdienstleistern
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Vereinbarung über die Zahlung der Beiträge über eine Kreditkarte oder einen anderen Zahlungsdienstleister in Textform (z. B. E-Mail) zu kündigen.
Der Versicherer muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Bearbeitungsgebühren, die von Kreditinstituten, dem Kreditkartengeber oder dem sonstigen Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erhoben werden, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Was bedeutet das konkret?
Bei Zahlung per Lastschrift, Kreditkarte oder einem Zahlungsdienstleister muss zum Fälligkeitstermin genug Geld auf dem Konto sein. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern man sofort nach einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers zahlt. Scheitert der Einzug jedoch wiederholt aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, darf der Versicherer die Zahlungsvereinbarung kündigen und die entstandenen Bearbeitungsgebühren weiterberechnen.
Häufige Fragen
Was muss ich beim Beitragseinzug per Lastschrift oder Zahlungsdienstleister beachten?
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags muss für ausreichende Deckung des Kontos gesorgt sein. Diese Pflicht gilt auch bei Zahlung über Kreditkarte oder Dienstleister wie PayPal, Amazon Pay oder Google Pay.
Ist meine Zahlung noch rechtzeitig, wenn der Einzug ohne mein Verschulden scheitert?
Ja. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers nicht eingezogen werden, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was passiert, wenn Beiträge wiederholt nicht eingezogen werden können?
Hat der Versicherungsnehmer dies zu vertreten, darf der Versicherer das SEPA-Lastschriftmandat bzw. die Zahlungsvereinbarung über Kreditkarte oder einen anderen Dienstleister in Textform kündigen. Der Versicherungsnehmer muss dann ausstehende und zukünftige Beiträge selbst übermitteln.
Muss ich Gebühren für fehlgeschlagene Einzüge zahlen?
Ja, Bearbeitungsgebühren, die Kreditinstitute, der Kreditkartengeber oder ein sonstiger Zahlungsdienstleister für fehlgeschlagene Einzugsversuche erheben, können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Inhalte aus: Bedingungen Wohngebäudeversicherung NEO-S 2025